Grundlagen der Anwaltsvergütung

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch  die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten. In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.

 

Gesetzliche Gebühren

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände. Im zivil-, verwaltungs- und sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll die sogenannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate mit hohem Gegenstandswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen.

 

Neben der Abrechnung nach Gegenstandswerten lässt das RVG jedoch auch die Vereinbarung von Stundenvergütungen zu.

 

Für gerichtliche Auseinandersetzungen ist die Möglichkeit gegeben, auf entsprechenden Antrag beim zuständigen Gericht Prozesskostenhilfe zu erhalten, soweit der Mandant aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens aus eigenen Mitteln aufzubringen. Weitere Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenbeihilfe ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung nicht mutwillig erscheint und hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet. Sofern der Mandant im Besitz einer Rechtsschutzversicherung ist, wird die gesamte Korrespondenz mit dieser, insbesondere die Einholung der Deckungszusage und abschließend die Abrechnung der entstandenen Kosten, durch die Kanzlei geführt. Die Einholung und Abrechnung erfolgen dabei grundsätzlich durch uns als kostenlose Serviceleistung für Sie.

 

Mehr Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.

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